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        Datenschutz-Grundverordnung
 

Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die DSGVO führt im Artikel 5 explizit folgende sechs Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf:

Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz

- Zweckbindung (Verarbeitung nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke)
- Datenminimierung („dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das […] notwendige Maß beschränkt“)
- Richtigkeit („es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit [unrichtige] personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden“)
- Speicherbegrenzung (Daten müssen „in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es […] erforderlich ist“)
- Integrität und Vertraulichkeit („angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten […], einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung“) 

 

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